Wenn Sie Geld von Ihrem Vertragspartner wollen, müssen Sie sich an die Gerichte wenden. Sie brauchen für eine Klage unter EUR 5.000,- keinen Rechtsanwalt. Sie können dafür einfach Formulare verwenden und eine Klage elektronisch einbringen.
Wenn Sie Ansprüche gegen Ihren Vertragspartner (zum Beispiel auf Bezahlung des Kaufpreises oder Rückabwicklung des Vertrags) geltend machen wollen, müssen Sie sich an die Gerichte wenden und eine Klage einbringen. Für Klagen auf eine Geldleistung unter EUR 5.000,- müssen Sie nicht durch einen Rechtsanwalt vertreten sein. Sie können diese Klage selbst einbringen. Auf der Website des Justizministeriums werden Formulare für eine Klage auf Geldleistung zur Verfügung gestellt. Außerdem können Sie sich am Amtstag eines Bezirksgerichts kostenlos zu Ihrem Fall beraten und beim Einbringen einer Klage unterstützen lassen.
Um eine Klage einbringen zu können, müssen Sie jedenfalls den Namen und die Adresse Ihres Vertragspartners kennen. Sofern Sie nicht den vollständigen Namen und die Adresse Ihres Vertragspartners kennen, können Sie den Betreiber der Kleinanzeigenplattform um Auskunft über den bei der Kleinanzeigenplattform gespeicherten Daten ersuchen. Nach § 13 Abs 3 E-Commerce-Gesetz muss Ihnen der Betreiber der Kleinanzeigenplattform Auskunft über den Namen, die Adresse und die E-Mail-Adresse geben, sofern Sie ein begründetes Interesse an der Identität des Nutzers darlegen können sowie erklären, dass Sie diese Daten für die Rechtsverfolgung brauchen. Andere Nutzerdaten (IP-Adresse usw.) wird die Kleinanzeigenplattform nur an Strafverfolgungsbehörden (Polizei, Staatsanwaltschaft usw.) im Rahmen eines strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens weitergeben.
Wenn Sie nur den Namen Ihres Vertragspartners kennen, können Sie eine Meldeauskunft über den Hauptwohnsitz dieser Person beantragen. Sie müssen dafür neben dem Namen nur ein zusätzliches Merkmal über die Person (zum Beispiel die Postleitzahl oder die Staatsangehörigkeit) angeben können. Sie können einen Antrag auf Meldeauskunft auch elektronisch stellen. Für eine Abfrage aus dem Zentralen Melderegister (ZMR) muss eine Gebühr von EUR 3,30,- bezahlt werden.
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Letzte Änderung: 09.03.2023