Der Button, auf den Sie bei einer kostenpflichtigen Bestellung klicken, muss mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“, „Kaufen“ oder ähnlichen Worten beschriftet sein. Ansonsten sind Sie an Ihre Bestellung nicht gebunden und müssen nichts bezahlen.
Die „Button-Lösung“ ist eine gesetzliche Regelung, wonach der Button (die "Schaltfläche") zum Aufgeben einer Bestellung in einem Onlineshop mit den Worten „zahlungspflichtig bestellen“ oder einer gleichartigen, eindeutigen Formulierung gekennzeichnet sein muss; ansonsten sind Sie nicht an Ihre Bestellung gebunden (siehe § 8 Abs 2 Fern- und Auswärtsgeschäfte-Gesetz - FAGG). Es kommt dabei nur auf den Text in dem Button, und nicht auf die Begleitumstände an (EuGH C‑249/21, Furhrmann-2-GmbH, Rz 28ff). Durch diese Regelung soll verhindert werden, dass Sie unbewusst oder irrümlich irgendwelche Zahlungsverpflichtungen eingehen ("Abo-Fallen" bzw. vermeintliche „Gratis“-Angebote). Glücksspiele und Finanzdienstleistungen (etwa Kredite oder Versicherungen) sind vom Anwendungsbereich der „Button-Lösung“ allerdings ausgenommen.
Das Klicken auf einen Bestellbutton mit den Worten "Bestellen", "Anmelden", „Weiter“ oder „Jetzt testen“ o. Ä. löst also keine Zahlungsverpflichtung aus. Sie müssen in diesem Fall nicht bezahlen, selbst wenn man aus den Begleitumständen der Buchung bzw. Bestellung eine Zahlungsverpflichtung ableiten könnte (EuGH C‑249/21, Furhrmann-2-GmbH). Die Nichteinhaltung der Button-Lösung führt zur schwebenden Unwirksamkeit des Vertrags: Sie sind grundsätzlich nicht an den Vertrag gebunden und müssen auch nichts bezahlen. Sie können jedoch am Vertrag festhalten und den Vertragsabschluss nachträglich bestätigen, indem Sie auf die Lieferung der Ware bzw. die Erbringung der Dienstleistung bestehen. In diesem Fall müssen Sie aber natürlich auch das vereinbarte Entgelt bezahlen.
Unmittelbar über dem Bestellbutton müssen Sie über den Gesamtpreis, die Vertragsdauer und andere wesentliche Punkte informiert werden (§ 8 Abs 1 FAGG). Die Verletzung der Informationspflicht führt - anders als die Nichteinhaltung der Button-Lösung - nicht unbedingt zu einer schwebenden Unwirksamkeit des Vertrages, stellt aber jedenfalls eine Verwaltungsübertretung nach § 19 Abs 1 Z 1 FAGG dar. Es muss im Einzelfall geprüft werden, zu welchen Zahlungen Sie sich mit dem Klick auf den Button verpflichtet haben. Wenn Sie der Anbieter auf dem Bestellformular nur versteckt auf den Preis des Produkts oder die Dauer des Vertrags hinweist, kommt der Vertrag jedenfalls nicht mit den versteckten Angaben zustande. Denn solche versteckten Bestimmungen über den Preis oder die Dauer des Vertrags werden nicht Vertragsbestandteil, wenn sie für Sie nachteilig sind und Sie nach den Umständen nicht damit rechnen mussten (§ 864a Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch; RIS-Justiz RS0128261).
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Letzte Änderung: 11.08.2022