Wenn Sie eine defekte oder nicht funktionierende Ware erhalten haben, handelt es sich um einen Gewährleistungsfall. Sie können vom Onlineshop in einem ersten Schritt die Reparatur der Ware oder einen Austausch gegen ein Ersatzprodukt verlangen. Wenn Sie darauf wieder kein fehlerfreies Produkt erhalten, können Sie in einem zweiten Schritt die Rückabwicklung des Vertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Wenn sich das gekaufte Produkt nach dem Kauf als fehlerhaft herausstellt oder nach kurzer Zeit nicht mehr funktioniert, könnte es sich um eine „mangelhafte“ Sache im rechtlichen Sinn handeln. Ein „Mangel“ bedeutet, dass das gelieferte Produkt nicht dem zwischen Ihnen und dem Verkäufer getroffenen Kaufvertrag entspricht. Für einen solchen Mangel muss der Onlineshop als Verkäufer einstehen. Den Onlineshop muss dafür kein Verschulden treffen. Es muss also auch für den Mangel einstehen, wenn er gar nichts davon wusste oder das Produkt einfach weiterverkauft hat.
Sie müssen sich ansehen, was für ein Produkt Sie nach dem konkreten Kaufvertrag hätte erhalten müssen (subjektive Vertragskonformität). Wenn das gelieferte Produkt davon abweicht, liegt ein Mangel vor. Es ist aber auch entscheidend, welche Leistungen oder Merkmale man bei solchen Kaufverträgen typischerweise erwarten kann bzw. ob die Ware den in diesen Fällen typischen Verwendungszwecken entspricht (objektive Vertragskonformität). Dabei ist etwa zu beachten, ob das Produkt wie ein Probemodell oder eine Testversion funktioniert. Wenn das Produkt von diesen objektiven Anforderungen abweicht, muss Sie der Verkäufer ausdrücklich auf ein solches Abweichen hinweisen. Außerdem müssen Sie beim Vertragsabschluss ausdrücklich zustimmen, dass Sie dieses Abweichen von den üblicherweise vorausgesetzten Merkmalen in Kauf nehmen (z.B. durch Ankreuzen einer Checkbox). Es ist nicht ausreichend, dass der Verkäufer im Kleingedruckten auf mögliche Abweichungen verweist.
Beispiel: Anna bestellt beim Elektronikhändler "Handy.at" ein gebrauchtes Smartphone. Nachdem ihr das Smartphone geliefert wird, stellt Anna auf dem Display des Smartphones deutliche Kratzer fest. Der Elektronikhändler "Handy.at" verweist darauf, dass es sich um ein gebrauchtes Smartphone handelt und die Kratzer daher keinen Mangel darstellen. "Handy.at" ist im Unrecht. Zwar wurde ein Kaufvertrag über ein gebrauchtes Smartphone geschlossen, doch auch bei gebrauchten Handys kann man typischerweise erwarten, dass das Display nur gewöhnliche Gebrauchsspuren aufweist. "Handy.at" hätte Anna darauf hinweisen müssen (z.B. mittels einer eigenen Checkbox zum Ankreuzen), dass das gebrauchte Smartphone erhebliche Kratzer auf den Display aufweist. Da Anna keine Zustimmung zu dieser Abweichung von der objektiven Vertragskonformität gegeben hat, kann Sie die Lieferung eines anderen Smartphones und - falls "Handy.at" kein anderes Smartphone dieser Art auf Lager hat - den Vertrag auflösen oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen.
Aufgrund eines Mangels können Sie Gewährleistungsansprüche geltend machen. Sie können in einem ersten Schritt die Reparatur der Ware (soweit möglich) oder einen Austausch der Ware verlangen. Wenn das Unternehmen Ihrem Wunsch nach einer Reparatur oder einem Austausch nicht nachkommt, können Sie in einem zweiten Schritt die Auflösung des Kaufvertrags oder eine Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Bei einem bloß geringfügigen Mangel haben Sie nur einen Anspruch auf eine Herabsetzung des Kaufpreises.
Sie können Ihre Gewährleistungsansprüche grundsätzlich innerhalb eines Zeitraums von 2 Jahren ab Lieferung geltend machen. Der Mangel muss im Zeitpunkt der Lieferung bereits angelegt sein und darf nicht später von Ihnen selbst herbeigeführt worden sein. Sie müssen grundsätzlich beweisen, dass die Ware bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war. Wenn ein Mangel allerdings in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung erkennbar wird, wird vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war (§ 11 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Diese Vermutung tritt jedoch nicht ein, wenn sie mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar ist.
Beispiel: Anna kauft ein Notebook beim Elektronikfachhändler "elektronik.at". Acht Monate später fällt der Bildschirm des Notebooks immer wieder aus, wie es bei Produktionsfehlern durchaus üblich ist. Anna muss gegenüber "elektronik.at" nicht beweisen, dass das Notebook bereits im Zeitpunkt der Lieferung fehlerhaft war. Denn es wird aufgrund von § 11 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung bestanden hat. Wenn Anna allerdings einen Defekt des Notebooks reklamiert, der ooffensichtlich auf das Herunterfallen des Notebooks zurückzuführen ist, besteht diese gesetzliche Vermutung nicht.
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Letzte Änderung: 11.01.2023