Wenn Sie Ihre Gewährleistungsrechte geltend machen, müssen Sie grundsätzlich beweisen, dass das Produkt bereits bei der Lieferung fehlerhaft war. In den ersten 12 Monaten wird jedoch vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war.
Der:Die Verkäufer:in ist nur für solche Mängel am Produkt verantwortlich, die bereits bei der Lieferung vorgelegen sind und innerhalb von zwei Jahren nach diesem Zeitpunkt auftreten bzw. erkennbar werden (§ 10 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Sie müssen Ihre Gewährleistungsansprüche spätestens innerhalb von drei Monaten nach Ablauf dieser Frist geltend machen, sonst können Sie sie nicht mehr einklagen (§ 28 Verbrauchergewährleistungsgesetz).
Der Mangel muss im Zeitpunkt der Lieferung bereits angelegt sein und darf nicht etwa später von Ihnen selbst herbeigeführt worden sein. Sie müssen grundsätzlich beweisen, dass die Ware bereits im Zeitpunkt der Lieferung mangelhaft war. Wenn ein Mangel allerdings in den ersten 12 Monaten nach der Lieferung erkennbar wird, tritt eine gesetzliche Beweislastumkehr ein. Es wird vermutet, dass der Mangel bereits im Zeitpunkt der Lieferung vorhanden war, es sei denn dies ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar (§ 11 Abs 1 Verbrauchergewährleistungsgesetz). Das Unternehmen müsste dann den Beweis antreten, dass der Fehler im Zeitpunkt der Lieferung noch nicht vorhanden war, sondern erst später eingetreten ist.
Beispiel: Brigitte macht möchte für ihr vor 8 Monaten gekauftes Notebook Gewährleistung geltend machen, weil die Tastatur nicht funktioniert. Nach dem sie das Notebook eingeschickt hat, stellt der Online-Händler fest, dass die Kontakte unter der Tastatur wegen eines Wassereintritts Rost angesetzt haben. Da die Vermutungsfrist von 12 Monaten mit einer solchen Art des Mangels nicht vereinbar ist, müsste Brigitte beweisen, dass der Rostschaden bereits bei der Lieferung vorgelegen ist.
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Letzte Änderung: 03.01.2023