Wenn nichts anderes vereinbart wurde, muss Ihnen das Unternehmen die Ware spätestens innerhalb von 30 Tagen nach dem Vertragsabschluss liefern. Wenn der Onlineshop Ihnen die Ware nicht innerhalb des vereinbarten Lieferzeitraums liefert, können Sie ihm eine Nachfrist setzen und nach Ablauf dieser Nachfrist vom Kaufvertrag zurücktreten.
Wenn bei der Bestellung keine konkrete Lieferfrist genannt wird und auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) dazu nichts festgehalten ist, muss Ihnen das Unternehmen Ihre bestellte Ware spätestens innerhalb von 30 Tagen liefern (§ 7a Konsumentenschutzgesetz). Wurde allerdings eine andere Lieferfrist vereinbart, gilt diese andere Frist.
Wenn Sie die Ware nicht rechtzeitig erhalten, gerät das Unternehmen „in Verzug“. Sie können dann weiterhin warten oder dem Onlineshop aber eine Nachfrist setzen, innerhalb derer er die Ware liefern soll. Diese Nachfrist muss angemessen sein und sollte normalerweise zumindest 1-2 Wochen betragen, um dem Unternehmen eine zweite Chance zu geben. Wenn ursprünglich eine kurze Lieferfrist vereinbart wurde, ist auch eine kürzere Nachfrist angemessen. Sollte der Onlineshop die Ware auch innerhalb der Nachfrist nicht liefern, können Sie mit einer einfachen E-Mail vom Vertrag „zurücktreten“ (d.h. den Vertrag auflösen) und den Kaufpreis zurückverlangen (§ 7c Abs 1 Konsumentenschutzgesetz). Solange Sie dem Onlineshop keine Nachricht schicken, bleibt der Kaufvertrag aber weiterhin aufrecht. Sie können den Kaufpreis nur dann zurückverlangen, wenn Sie dem Onlineshop eine Nachfrist gesetzt haben.
Beispiel: Margherita möchte ihre Freund Lukas eine Armbanduhr zum Geburtstag schenken. Sie bestellt die Uhr bei einem Onlineshop, der mit einer kurzen Lieferzeit von maximal 3 Tagen Werbung macht. Als die Uhr nach den versprochenen 3 Tagen immer noch nicht bei Margherita angekommen ist, schickt Sie dem Unternehmen folgende E-Mail „ich setze Ihnen hiermit eine Nachfrist von 3 Tagen für die Lieferung der Uhr.“ Wenn Margherita die Uhr auch innerhalb der weiteren 3 Tage nicht erhält, kann Sie vom Vertrag zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.
Wenn Sie die Ware darauf woanders zu einem höheren Preis kaufen müssen, dann können Sie die Kaufpreisdifferenz vom ersten Onlineshop verlangen. Dafür muss der Lieferverzug des Unternehmens aber verschuldet sein. Das Unternehmen muss also in vorwerfbarer Weise für die unterbliebene Lieferung verantwortlich sein. Hat das Unternehmen zum Beispiel nicht richtig kalkuliert oder vergessen die Ware beim Hersteller zu bestellen, dann ist der Verzug verschuldet. Das säumige Unternehmen muss beweisen, dass es kein Verschulden am Verzug trifft. Fragen Sie am besten direkt beim Unternehmen nach, warum sich die Lieferung verzögert. Sollten Sie schon die neue Ware gekauft haben, dann verlangen Sie vom säumigen Unternehmen die Kaufpreisdifferenz.
Beispiel: Johannes bestellt sich für ein anstehendes Fahrradrennen ein neues Trikot im Webshop „fahrradtrikots.de“ um EUR 27,-. Als Lieferzeit sind dort „maximal 5 Tage“ angegeben. Nach 7 Tagen ist das Trikot immer noch nicht bei Johannes. Er gibt dem Webshop eine Nachfrist zur Lieferung von 3 Tagen. Als nach 3 Tagen sein Trikot wiederum nicht da ist, tritt er vom Vertrag zurück. Er kauft sich nun das gleiche Trikot in einem Laden in seiner Nähe um 32 Euro. Als er beim Webshop nachfragt, warum sie nicht geliefert haben, wird ihm erklärt, dass die Bestellung vom Sommerpraktikanten falsch bearbeitet wurde. Der Webshop „fahrradtrikots.de“ muss Johannes die Differenz von EUR 5,- ersetzen.
Wenn Sie mit dem Unternehmen vereinbart haben oder aus den Umständen heraus eindeutig erkennbar ist, dass die Ware unbedingt innerhalb einer bestimmten Frist oder zu einem bestimmten Zeitpunkt geliefert werden soll (z.B. eine Geburtstagstorte), handelt es sich um ein sogenanntes „Fixgeschäft“ (§ 7c Abs 2 Konsumentenschutzgesetz). In diesem Fall müssen Sie dem Unternehmen keine Nachfrist setzen, sondern Sie können vom Vertrag mit sofortiger Wirkung zurücktreten, wenn das Unternehmen in Verzug bleibt oder erkennbar ist, dass es die Leistung nicht erbringen wird. Auch in diesem Fall können Sie Schadenersatz verlangen, wenn dem Unternehmen die nicht rechtzeitige Lieferung vorwerfbar ist.
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Letzte Änderung: 24.03.2022